Vertragsrecht

Verträge werden mündlich geschlossen und mit einem Schwur besiegelt, bei dem Bürgen bzw. Zeugen anwesend sein müssen.

Sie gelten als ungültig, wenn sie in Angst, Bedrängnis, Unwissen oder Trunkenheit bzw. wenn sie von Kindern oder nicht geschäftsfähigen Personen (Sklaven, Unfreie, Gebahnte) geschlossen wurden.

Außerdem sind Verträge bezüglich gestohlener Güter ungültig.

Arten von Verträgen:

Gemeinsames bewirtschaften von Land: Mehrere Bauern schließen sich zusammen und bewirtschaften gemeinsam ihr Land um ihre Ressourcen gemeinsam nutzen zu können. Damit können sie sich z.B. einen höheren Lebensstandard sichern und brauchen nicht jeder einen Pflug anzuschaffen.

Pflegschaft: Dies ist ein Vertrag mit einer festen Laufzeit  zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern. Die Eltern zahlen einen festgelegten Betrag für die Ausbildung ihres Kindes und die Pflegeeltern verpflichten sich das Kind entsprechend seinem Rang zu erziehen und auszubilden.

Nachbarn: Bauern tauschen Gegenseitig Pfandgegenstände aus, um Beschädigungen durch Tiere etc. abzudecken. Wenn ein neuer Nachbar z.B. ein Pfand (Wertgegenstand) hinterlegt, ist er drei Jahre lang von der Zahlung für alle Schäden, die seine Tiere anrichten befreit. Im vierten und fünften Jahr gibt er ihm jeweils ein Tier und im sechsten Jahr erhält er dann den Wertgegenstand zurück.

Hochzeit: Der Bräutigam zahlt den Brautpreis und die Braut bringt ihre Aussteuer mit in die Ehe ein, diese kann geringer, gleich oder auch höher als der Brautpreis sein.

Verträge können nach Schließung noch bis zum nächsten Sonnenuntergang von beiden Parteien widerrufen werden, danach nicht mehr. Im Falle von Betrugsverdacht kann der Fall innerhalb von 10 Tagen vor einen Brehon gebracht werden.

Keiner kann Verträge abschließen, die seinen Ehrpreis (sozusagen sein Privatvermögen) übersteigen. Möchte jemand trotzdem einen solchen Vertrag abschließen braucht er die Erlaubnis seiner Kingroup.

Wird ein Vertrag gebrochen, verliert derjenige seinen Ehrpreis (sein Privatvermögen).

Sollte eine Partei einen Vertragsbruch vermuten, kann diese das Pfand (Falls eines ausgetauscht wurde) behalten, den Vorfall dem Bürgen melden oder vor Gericht gehen.